§ 91 Abs. 2 AktG
Risikofrüherkennungssystem (KonTraG)
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen und ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Kernnorm des betrieblichen Risikomanagements.